LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2009
1 Ta 139/09
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2535/06

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers bei verfristeter Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 139/09

DRsp Nr. 2009/18919

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers bei verfristeter Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

1. Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst gestellt hat sondern durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde; der Verfahrensbevollmächtigte der beschwerdeführenden Partei ist dann auch der richtige Zustellungsadressat. 2. Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 572 Abs. 2 ZPO nur dem Beschwerdegericht zu; demgegenüber ist der Rechtspfleger gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nur zur Prüfung befugt, ob die Beschwerde begründet ist. 3. Im Umfang der Begründetheit ist das Ausgangsgericht verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen, denn in jeder Beschwerde liegt in der Regel als "minus" zumindest eine fristfreie Gegenvorstellung; eine Abhilfeentscheidung des Erstgerichts entfällt nur, wenn es aus rechtlichen Gründen eine angefochtene Entscheidung nicht mehr abändern darf (etwa bei einem unzulässigen Eingriff in die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung).

Tenor: