Zustellung an Bevollmächtigten auch bei nachträglicher Überprüfung der Prozesskostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 84/08
DRsp Nr. 2008/14579
Zustellung an Bevollmächtigten auch bei nachträglicher Überprüfung der Prozesskostenhilfe
1. Nach § 172 Abs. 1ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, um wirksam zu sein; diese Regelung gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren.2. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist jedenfalls dann an den Bevollmächtigen zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.3. Die Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4ZPO; diese Regelung dient der Überprüfung der Prozesskostenhilfe und steht deshalb einer Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens gleich.