OLG Celle - Urteil vom 21.03.2002
11 U 139/01
Normen:
SGB X § 116 ; BGB § 651a § 651g ;
Fundstellen:
MDR 2002, 873
MDR 2002, 873
NJW-RR 2002, 1637
OLGReport-Celle 2003, 15
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 3103/99

Zustandekommen eines eigenen Reisvertrags zwischen Reisendem und Ausflugsveranstalter, wenn dieser nicht zu erkennnen gibt den Ausflug nur zu vermitteln

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 11 U 139/01

DRsp Nr. 2002/5502

Zustandekommen eines eigenen Reisvertrags zwischen Reisendem und Ausflugsveranstalter, wenn dieser nicht zu erkennnen gibt den Ausflug nur zu vermitteln

»1. Wenn der Reisende am Urlaubsort am Schalter eines anderen Reiseveranstalters einen Tagesausflug einschließlich Beförderung, Besichtigungsprogramm und fachkundiger Führung bucht, so kommt zwischen dem Reisenden und dem Ausflugsveranstalter ein eigener Reisevertrag über die Ausflugsleistung zustande, sofern der Ausflugsveranstalter nicht zu erkennen gibt, den Ausflug nur zu vermitteln. 2. Nimmt ein Sozialversicherungsträger den Reiseveranstalter aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf reisevertraglichen Schadensersatz in Anspruch, so hat der Sozialversicherungsträger die in § 651 g BGB geregelten Fristen selbst zu wahren. Die Ausschlussfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Sozialversicherungsträger Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Vorgang und der Person des Reiseveranstalters erlangt hat.«

Normenkette:

SGB X § 116 ; BGB § 651a § 651g ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 1. März 1994 in ####### ereignete.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen gewerblichen Reiseveranstalter. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Krankenkasse, bei der Frau #######