LAG München - Urteil vom 29.05.2008
2 Sa 1120/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 148; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 623; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4290/07

Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs bei Angebot unter Bezugnahme auf früheren Vergleich

LAG München, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1120/07

DRsp Nr. 2009/19037

Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs bei Angebot unter Bezugnahme auf früheren Vergleich

1. Bei einem annahmefähigen Angebot müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder so bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. 2. Der Bestimmtheit eines Angebots steht nicht entgegen, dass es wesentliche Streitpunkte (wie Rechtsnatur des Vertrages und Beendigungszeitpunkt) nicht ausdrücklich anspricht, wenn sich der Antrag erkennbar auf einen gerichtlichen Vergleich bezieht, den der Antragende zuvor widerrufen hat und nunmehr nur die Punkte anspricht, die von den Regelungen des Vergleiches abweichen. 3. Sind im Angebot nicht alle in einem gerichtlichen Vergleich zu regelnden Punkte ausdrücklich angesprochen und kann es damit als solches einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nicht zugrunde gelegt werden, stellt eine ausformulierte Abfassung der Gegenseite keine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB) dar, wenn die Gegenseite ausdrücklich erklärt, dass sie das verbindliche Vergleichsangebot annimmt und im Übrigen die Ausführungen dem Angebot nicht widersprechen. _

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.9.2007 - 23 Ca 4290/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist: