BSG - Beschluss vom 06.04.2017
B 4 SF 5/17 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 82/17

ZuständigkeitsstreitNegativer rechtswegübergreifender KompetenzkonfliktDeklaratorische Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege

BSG, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 5/17 S

DRsp Nr. 2017/13531

Zuständigkeitsstreit Negativer rechtswegübergreifender Kompetenzkonflikt Deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege

1. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG zu bestimmen; diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben. 2. Zwar unterliegt ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. 3. Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; GVG § 17a ;

Gründe:

I