LAG Hamm - Beschluss vom 20.04.2012
13 SHa 8/12
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 99/12

Zuständigkeitsbestimmung für Befristungsklage; Nähe zum Arbeitsort

LAG Hamm, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 13 SHa 8/12

DRsp Nr. 2012/9022

Zuständigkeitsbestimmung für Befristungsklage; Nähe zum Arbeitsort

Hat sich die Klagepartei bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 48Abs. 1aSatz 1 ArbGGdazu entschieden, vor dem Arbeitsgericht zu klagen, wo sie zuletzt gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet hat, ist aber dieses Gericht nicht zuständig, ist dem zum Ausdruck kommenden Willen, beim möglichst nah zum Arbeitsort gelegenen Arbeitsgericht zu klagen, in der konkreten Ausnahmekonstellation des § 36Abs. 1Nr. 1ZPOdadurch Rechnung zu tragen, dass das bezirklich am nächsten gelegene Arbeitsgericht zum zuständigen Gericht zu bestimmen ist.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Herford bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Vor dem Arbeitsgericht Minden (Az.: 3 Ca 99/12) hat die dort zuletzt als Angestellte tätig gewesene Klägerin Klage gegen die bis zum 31.12.2011 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben und ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

Die darauf erfolgten Selbstablehnungen aller drei am genannten Gericht zum Einsatz kommenden Richter wurden durch Beschlüsse vom 07., 15. und 22.02.2012 (Bl. 51 f., 67 f., 72 f. der Akte) für begründet erklärt.