BAG - Beschluss vom 17.05.2011
1 ABR 121/09
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2012, 112
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 446/09
ArbG Berlin, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 20225/08

Zuständigkeit und Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Ethikrichtlinien; Unterlassungsanspruch

BAG, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 121/09

DRsp Nr. 2012/831

Zuständigkeit und Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Ethikrichtlinien; Unterlassungsanspruch

1. Sollen die Grundsätze Unternehmensethik im gesamten Konzern und nicht lediglich einzelne Konzernunternehmen oder Betriebe eingeführt werden und dadurch eine konzerneinheitliche „Unternehmensphilosophie“ umgesetzt werden, handelt es sich gem. § 58 Abs. 1 BetrVG um eine Angelegenheit, die den Konzern betrifft und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden kann, so dass nicht der Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts ist. 2. a) Das Überwachungsrecht des örtlichen Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist auch in diesem Fall darauf beschränkt, den mitbestimmungswidrigen Zustand beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. b) Ein Unterlassungsanspruch folgt hieraus nicht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2009 - 18 TaBV 446/09 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 - 31 BV 20225/08 - wird unter Abweisung des in der Anhörung vom 16. Juli 2009 gestellten Hilfsantrags zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1;