Zuständigkeit nach FRG bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben
BSG, Urteil vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 2 RU 19/88
DRsp Nr. 1999/6964
Zuständigkeit nach FRG bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben
1. Bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben richtet sich die Zuständigkeit nach § 9FRG nach der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft, wenn ein vergleichbares Unternehmen jedenfalls seiner Unternehmensart nach auch in der Bundesrepublik Deutschland in einem nennenswerten Umfang öffentlich-rechtlich betrieben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]