BSG - Urteil vom 05.03.2002
B 2 U 9/01 R
Normen:
RVO § 539 Abs. 2 § 539 Abs. 1 Nr. 1 § 658 Abs. 1 § 646 Abs. 1 ; SGB IV § 7 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 2133/99 - 22.02.2001,
SG Stuttgart, vom 28.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 5928/97

Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen B 2 U 9/01 R

DRsp Nr. 2002/11695

Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Holz-Berufsgenossenschaft und nicht die Bau-Berufsgenossenschaft, wenn in einem Sägewerk zum Unfallzeitpunkt ein wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO tätiger Versicherter beim Zuschneiden von Holz, das für den Wiederaufbau des Bauernhofes der Schwester des Versicherten verwendet werden sollte, verunglückt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2 § 539 Abs. 1 Nr. 1 § 658 Abs. 1 § 646 Abs. 1 ; SGB IV § 7 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die klagende Bau-BG oder die beklagte Holz-BG zuständig für die Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalles des Beigeladenen am 15. März 1995 ist.

Der Beigeladene ist der Bruder der landwirtschaftlichen Unternehmerin W.S. Diese wollte ihr durch Blitzschlag teilweise abgebranntes landwirtschaftliches Anwesen wieder aufbauen. Das dafür benötigte Bauholz sollte aus von ihr selbst gestelltem Holz der Sägewerksunternehmer J.D. (Ein-Mann-Unternehmen) sägen. Bei diesen Sägearbeiten wollte der Beigeladene unentgeltlich helfen, um für seine Schwester eine Kostenersparnis von ca 1.600 bis 1.800 DM zu erzielen und einen Abschluss der Sägearbeiten innerhalb von 14 Tagen zu erreichen. Am zweiten Tag der Arbeiten verunglückte der Beigeladene schwer.