LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2011
L 1 SV 1905/11
Normen:
SGG § 57a Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 40
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 7732/10

Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren für Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen L 1 SV 1905/11

DRsp Nr. 2011/16242

Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren für Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen

Nur die unmittelbare gerichtliche Überprüfung einer vertraglichen Vereinbarung oder Entscheidung auf Landesebene begründet die Zuständigkeit nach § 57a Abs. 3 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Als zuständiges Gericht für das Klageverfahren S 9 KR 7732/10 wird das Sozialgericht Stuttgart bestimmt.

Normenkette:

SGG § 57a Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 949,85 EUR.

Im O. Klinikum des Klägers wurde in der Zeit vom 24.05.2008 bis zum 09.06.2008 eine Versicherte behandelt. Für die Behandlung wurde von der Klägerin ein Betrag von 5.821,53 EUR geltend gemacht, der zunächst von der Beklagten beglichen wurde.

In der Folgezeit entstand Streit über die Hauptdiagnose und deren Verschlüsselung. Nach Auffassung der Beklagten durfte nicht der Harnwegsinfekt (N39.0), sondern lediglich der Fersenulcus (L89.47) und damit die Diagnosis Related Group - DRG - (Diagnosebezogene Fallgruppe) J03A und nicht die DRG L09C berechnet werden. Die Beklagte behielt daher im Wege der Aufrechnung 949,85 EUR ein.

Am 09.12.2010 hat die Klägerin wegen dieses Differenzbetrages von 949,85 EUR nebst Zinsen beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.