LSG Bayern - Urteil vom 02.05.2016
L 1 RS 6/14
Normen:
AAÜG § 2 Abs. 2; AAÜG § 2 Abs. 3; AAÜG § 2 Abs. 5 S. 1-2; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 1/12

Zuständigkeit für die Zuordnung von Versicherungszeiten in Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR zur knappschaftlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 02.05.2016 - Aktenzeichen L 1 RS 6/14

DRsp Nr. 2016/10988

Zuständigkeit für die Zuordnung von Versicherungszeiten in Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Für die Entscheidung über die Zuordnung von Versicherungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist auch für Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem der für die Feststellung der Leistungen zuständige Rentenversicherungsträger und nicht der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme zuständig.

1. Der Rentenversicherungsträger hat in eigener Zuständigkeit über die Frage zu entscheiden, ob Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzurechnen sind. 2. Weder in der Mitteilung gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch in dem Bescheid an den Versicherten hat der Versorgungsträger Aussagen darüber zu treffen, welchem Versicherungszweig die betreffenden Zeiten zugehören. 3. Das AAÜG enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 2 Abs. 2; AAÜG § 2 Abs. 3; AAÜG § 2 Abs. 5 S. 1-2; AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 5;

Tatbestand