LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2018
L 31 AS 1194/18 B ER
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 5189/18

Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II bzw. AsylbLGEinstweiliger Rechtsschutz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 1194/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11312

Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II bzw. AsylbLG Einstweiliger Rechtsschutz

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2018 dahin abgeändert, dass die tenorierten Leistungen durch den Antragsgegner zu erbringen sind.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Antrag der Antragstellerin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Antragsgegner und Beigeladener streiten darüber, wer von ihnen für die Erbringung von Leistungen für die Antragstellerin zuständig ist.