OVG Sachsen - Beschluss vom 18.11.2010
1 A 179/10
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 45 Abs. 1; BAföG § 45 Abs. 3; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3; BAföGVwV;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2112/06

Zuständigkeit für den Erlass der Aufhebung eines Rückforderungsbescheides nach Exmatrikulation eines Studenten an einer Universität

OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 179/10

DRsp Nr. 2011/687

Zuständigkeit für den Erlass der Aufhebung eines Rückforderungsbescheides nach Exmatrikulation eines Studenten an einer Universität

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Dezember 2009 - 5 K 2112/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 45 Abs. 1; BAföG § 45 Abs. 3; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3; BAföGVwV;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Beklagten lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen.