Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung wegen des Bezugs von Krankengeld.
Der am 29.11.1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er bezog in der Vergangenheit längere Zeit Krankengeld von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28.02.1997 wurde er von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI ab 01.03.1996 als Gewerbetreibender im Handwerk von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Am 16.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe ( S 3 KR 2145/11) und begehrte von der Beklagten die Nachzahlung fehlender Rentenbeiträge aus Lohnersatzleistungen von 1998-2009. Nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage ohne Verwaltungsentscheidung nahm der Kläger diese zurück.
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