LAG Hamm - Beschluss vom 15.05.2017
2 Ta 508/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/16

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

LAG Hamm, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 508/16

DRsp Nr. 2020/13332

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG unter dem Gesichtspunkt einer "Sic-Non-Fallgestaltung" gegeben, wenn der Kläger zwar seine Leistungen im Vertrieb der Beklagten auf der Basis einer Handelsvertretung über eine BGB -Gesellschaft abgerechnet hat, aber der Ansicht ist, dass er tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit für die Beklagte tätig gewesen sei und daher ein Umgehungsgeschäft vorliege, sodass von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 – wird auf Kosten der Klägerin (*1berichtigt: „Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 – 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.“

) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10950 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte, um die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2015 sowie im Rahmen einer Hilfswiderklage um Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger.