LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2015
L 5 SV 23/14 KL
Normen:
SGG § 29 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 98; SGG § 8; SGG § 57 Abs. 1;

Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen im Falle von Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des GesundheitsfondsStreit über die Rechtsmäßigkeit von SäumniszuschlägenKeine analoge Anwendung von § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen L 5 SV 23/14 KL

DRsp Nr. 2015/9385

Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen im Falle von Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des Gesundheitsfonds Streit über die Rechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen Keine analoge Anwendung von § 29 Abs. 3 Nr. 1 SGG

Nicht alle Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verwaltung des Gesundheitsfonds begründen die Zuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen. Ein Streit über die Rechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen unterfällt nicht der Sonderzuständigkeit des LSG Nordrhein-Westfalen.

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.

Normenkette:

SGG § 29 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 98; SGG § 8; SGG § 57 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 98 SGG, der hinsichtlich der instanziellen Zuständigkeit entsprechend anwendbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rdn. 2 m.w.N.).

Das Sozialgericht Darmstadt ist gemäß §§ 8, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG instanziell und örtlich zuständig, da die Klägerin im Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt ihren Sitz hat und eine andere Zuständigkeit gesetzlich nicht bestimmt ist.