LAG München - Beschluss vom 11.08.2011
2 TaBV 5/11
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Buchst. a; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 73/10

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Vereinbarung über Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

LAG München, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/11

DRsp Nr. 2011/16582

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Vereinbarung über Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

1. Zuständig für den Abschluss einer Vereinbarung über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist der Gesamtbetriebsrat. Ein Betriebsrat, der nach der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht mehr existiert, hat insoweit kein Vetorecht. 2. § 3 Abs. 2 BetrVG schließt eine Betriebsvereinbarung über einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat nur dann aus, wenn ein "anderer Tarifvertrag" kraft Tarifbindung des Arbeitgebers oder Allgemeinverbindlichkeit gilt, nicht dagegen bei einer lediglich einzelvertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2010 - 37 BV 73/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.11.2009 in Verbindung mit der Änderung vom 04.11.2010 wirksam die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Buchst. a; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: