LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2005
5 TaBV 5/04
Normen:
BetrVG § 21a § 21b § 50 Abs. 1 S. 1 § 111 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 172/03

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/04

DRsp Nr. 2005/9406

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan

1. Bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, bei denen die Zuständigkeitsfrage jeweils gesondert zu prüfen ist und daher aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss eines Interessenausgleichs nicht automatisch auch dessen Zuständigkeit für den Abschluss des Sozialplans folgt.2. Regelt ein mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vereinbarter Interessenausgleich eine Betriebsänderung, die einzelne Betriebe unabhängig voneinander betrifft, oder eine solche, die sich auf einen einzelnen Betrieb beschränkt, ist ein unternehmensweit zu findender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zwingend; erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen dagegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen im Sozialplan, kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden, so dass sie dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen ist.

Normenkette:

BetrVG § 21a § 21b § 50 Abs. 1 S. 1 § 111 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.