LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.06.1997
18 TaBV 101/96
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 § 76 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1998, 373
CR 1998, 21
DB 1998, 267
DVP 1998, 307
FA 1998, 130
LAGE § 50 BetrVG 1972 Nr. 7
NJW-CoR 1998, 114
RDV 1998, 26
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 85/96

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Telefonvermittlungsanlage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 18 TaBV 101/96

DRsp Nr. 2002/8473

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Telefonvermittlungsanlage

Der Gesamtbetriebsrat ist jedenfalls dann nicht zur Ausübung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung einer Telefonanlage originär zuständig, wenn deren jeweilige Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben offen bleibt und sich die Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 § 76 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Arbeitgeberin und Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine Bank mit 47 einzelnen Betrieben im gesamten Bundesgebiet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt worden ist. Von den 47 Betriebsräten haben 35 den antragstellenden Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit der Arbeitgeberin über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb von Telefonvermittlungsanlagen des Typs HICOM zu verhandeln. Im Rahmen des sich anschließenden Einigungsstellenverfahrens legten in der Sitzung vom 19.06.1996 sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch der Arbeitgeber einen eigenständigen Entwurf vor. Zunächst wurde der Entwurf des Gesamtbetriebsrates zur Abstimmung gestellt, worauf drei Stimmen für die Annahme dieses Entwurfes abgegeben wurden. Eine Gegenabstimmung erfolgte nicht. Alsdann wurde der Entwurf der Arbeitgeberin zur Abstimmung gestellt mit dem Ergebnis, dass hierfür ebenfalls drei Stimmen abgegeben wurden.