LAG Niedersachsen - Beschluss vom 09.02.2009
8 TaBV 70/08
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 6; BetrVG § 76 Abs. 8; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 2; GMTV (Nds. Metallindustrie) § 1 Ziff. 1; GMTV (Nds. Metallindustrie) § 30;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/07

Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle - Nachwirkung eines Schlichtungsspruchs zu Grundsätzen leistungsorientierter Vergütungskomponenten für außertarifliche Arbeitnehmer

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 70/08

DRsp Nr. 2009/5801

Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle - Nachwirkung eines Schlichtungsspruchs zu Grundsätzen leistungsorientierter Vergütungskomponenten für außertarifliche Arbeitnehmer

1. Aus § 30 GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie iVm § 76 Abs. 8 BetrVG ergibt sich auch eine Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für Regelungen, die nur außertarifliche Angestellte betreffen. § 30 GMTV ist eine Rechtsnorm eines Tarifvertrages überbetriebsverfassungsrechtliche Fragen. Er enthält eine Globalverweisung. 2. Bezieht sich der Spruch einer Einigungs-/tariflichen Schlichtungsstelle auf einen Regelungsgegenstand, der sich auf erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezieht, wirkt er bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmung nach. Enthält der Spruch eine entsprechende Regelung, hat diese nur deklaratorische Wirkung.

Tenor:

1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 16.06.2008 - 2 BV 8/07 - wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 6; BetrVG § 76 Abs. 8; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 2; GMTV (Nds. Metallindustrie) § 1 Ziff. 1; GMTV (Nds. Metallindustrie) § 30;

Gründe:

I.