Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Verweisungsbeschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Juni 2007 (
Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG in Verbindung mit § 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zutreffend für nicht eröffnet angesehen.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten, in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
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