OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2007
6 W 111/07
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 180/07

Zuständigkeit der Sozialgerichte für Rechtsfragen der gesetzlichen Krankenkassen

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 6 W 111/07

DRsp Nr. 2009/8246

Zuständigkeit der Sozialgerichte für Rechtsfragen der gesetzlichen Krankenkassen

Die Rechtsfrage, ob die gesetzlichen Krankenkasse berechtigt sind, den Leistungsumfang gegenüber den Sachleistungskatalog auszuweiten, ist eine "Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung" i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Verweisungsbeschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Juni 2007 (33 O 180/07) wird zurückgewiesen. Den Antragstellerinnen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG in Verbindung mit § 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zutreffend für nicht eröffnet angesehen.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten, in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.