I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Zuordnung zur Quotenklasse 10 durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu Quotenklassen vom 7. Januar 2010 (Nds. GVBl. Seite 6).
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