Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger leidet an Multipler Sklerose mit progredientem Krankheitsverlauf. Er ist bei dem beklagten Versicherungsunternehmen privat krankenversichert und pflegeversichert. Der Beklagte gewährt dem Kläger Leistungen aus dem Pflegeversicherungsvertrag nach der Pflegestufe III gemäß dem Tarif PVN in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (Bedingungsteil MB/PPV 1996). Seinen Antrag, die Kosten für ein noch anzuschaffendes Trainingsgerät (Motomed Viva) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab, weil er nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen weder krankenversicherungsrechtlich noch pflegeversicherungsrechtlich leistungspflichtig sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|