LAG Köln - Beschluss vom 11.09.2015
4 Ta 181/15
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1796/14

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Vergütungsansprüche ... die Erben der Mutter wegen deren Pflege

LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 181/15

DRsp Nr. 2015/18472

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Vergütungsansprüche ... die Erben der Mutter wegen deren Pflege

Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zu familiären Beziehungen.

Eine Tochter, die die Pflege ihrer Mutter übernommen hat, ist in aller Regel nicht deren Arbeitnehmerin i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG und auch nicht arbeitnehmerähnliche Person i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Für Vergütungsansprüche ist daher nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2014- 5 Ca 1796/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gemäß § 2 Abs. 3 a in Verbindung mit § 3 ArbGG gegeben ist und der Rechtsstreit deshalb gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 und 2 GVG an das gemäß § 13 GVG im Rechtsweg und gemäß § 71 GVG sachlich zuständige Landgericht Bonn zu verwiesen ist.

Die Klägerin war weder Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.