Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2014-
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gemäß § 2 Abs. 3 a in Verbindung mit § 3 ArbGG gegeben ist und der Rechtsstreit deshalb gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 und 2 GVG an das gemäß § 13 GVG im Rechtsweg und gemäß § 71 GVG sachlich zuständige Landgericht Bonn zu verwiesen ist.
Die Klägerin war weder Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
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