OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2002
20 W 55/02
Normen:
ArbG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2003, 63
OLGReport-Düsseldorf 2002, 434
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 38/02

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Streitigkeit behaupteter geschäftsschädigender Äußerungen des Arbeitnehmers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 20 W 55/02

DRsp Nr. 2004/8945

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Streitigkeit behaupteter geschäftsschädigender Äußerungen des Arbeitnehmers

»Der Vorwurf eines Arbeitgebers gegen seinen gekündigten Arbeitnehmer, dieser habe über ihn gegenüber. Kollegen noch während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zwecks Abwerbung anschwärzende und geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt, begründet eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind.«

Normenkette:

ArbG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ; UWG § 1 ;
Vorinstanz: LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 38/02
Fundstellen
GRUR-RR 2003, 63
OLGReport-Düsseldorf 2002, 434