LAG Köln - Beschluss vom 23.10.2015
11 Ta 77/15
Normen:
§ 17 a GBG; § 44 d SGB II; §§ 2 I Nr. 1, 2 II ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7087/14

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlung

LAG Köln, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 77/15

DRsp Nr. 2015/20883

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlung

Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine Klage des Jobcenters gegen einen bei einem der Träger des Jobcenters angestellten Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlung in Zusammenhang mit der Einsatztätigkeit

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben für eine Klage eines Jobcenters gegen eine Arbeitnehmerin wegen der Bewirkung von Auszahlungen auf ein eigenes Konto.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2015- 11 Ca 7087/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert Beschwerdeverfahren: 16.944,33 €

Normenkette:

§ 17 a GBG; § 44 d SGB II; §§ 2 I Nr. 1, 2 II ArbGG;

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung.

Bei dem klagenden J handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44 b , welche von der Agentur für Arbeit sowie dem R -B Kreis gebildet wurde. Die Beklagte ist Arbeitnehmerin des R -B Kreis und wurde dem J zur Dienstleistung gemäß § zugewiesen. Dort bearbeitet sie insbesondere Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem . Die Klägerin hält der Beklagten vor, sie habe in 125 Fällen Auszahlungen zugunsten ihres Kontos bzw. ihres Sparbuchs veranlasst.