LAG Hamm - Beschluss vom 02.10.2015
2 Ta 249/15
Normen:
ArbGG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 604/15

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH

LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 249/15

DRsp Nr. 2016/144

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH

1. Der der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH zugrunde liegende Anstellungsvertrag kann im Einzelfall auch ein Arbeitsvertrag sein.2. Haben die Parteien einen als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen, in dem u.a. "Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis" geregelt werden, Regelungen zur "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" enthalten sind, "die Arbeitszeit sich jeweils nach den betrieblichen Erfordernissen richtet" und der die Verpflichtung zur Übernahme "einer seiner Aufgabenstellung vergleichbaren Position im In- und Ausland" regelt, liegt bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vor, ohne dass es auf die Wirksamkeit und die tatsächliche Durchführung des Vertrages ankommt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wir der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.10.2014 - 3 Ca 604/15 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 151.631,84 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ;

Gründe

I.