LAG Hamm - Beschluss vom 22.06.2005
2 Ta 598/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ;
Fundstellen:
SpuRT 2006, 127
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 994/04 - 21.07.2004,

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei als Arbeitsverhältnisse ausgewiesenen Dienstverhältnissen freier Mitarbeiter

LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 598/04

DRsp Nr. 2005/11539

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei als Arbeitsverhältnisse ausgewiesenen Dienstverhältnissen freier Mitarbeiter

»Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch zuständig sein, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die ausdrücklich als Arbeitsverhältnis vereinbart, tatsächlich aber wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters gehandhabt worden sind.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 101.700,-- EUR abzüglich gezahlter 26.793,90 EUR in Anspruch mit der Behauptung, er sei im S5xxxxxxx B2x S1xxxxxxx als Tennistrainer im Rahmen eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses tätig gewesen. Dazu beruft er sich auf einen Arbeitsvertrag vom 20.12.2001, der wie folgt lautet:

"Arbeitsvertrag zwischen

(mündliche Absprache)

P1xxxxx M1xxxx und S5xxxxxxx B2x S1xxxxxxx/I1xx H2xxxxxx

Ab dem 20.12.2001 arbeitet Herr P1xxxxx M1xxxx im S5xxxxxxx B2x S1xxxxxxx als Tennistrainer.

Der Arbeitsvertrag ist befristet auf die Zeit, insofern er eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der Stadt O2xxxxxxx/Ausländeramt erhält.

Der Verdienst muss lt. Festsetzung durch das Ausländeramt Brutto DM 4.350,00 monatlich betragen.