LSG Thüringen - Beschluss vom 06.04.2006
L 1 SF 51/06
Normen:
GVG § 21b Abs. 6 S. 1 § 21b Abs. 6 S. 2 § 21b Abs. 6 S. 4 ;

Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Wählbarkeit und Kostenerstattung bei der Anfechtung einer Präsidiumswahl

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen L 1 SF 51/06

DRsp Nr. 2007/20570

Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Wählbarkeit und Kostenerstattung bei der Anfechtung einer Präsidiumswahl

1. Ein Senat des Landessozialgerichtes ist für die Anfechtung einer Präsidiumswahl bei einem Sozialgericht zuständig. 2. Jeder dem betreffenden Gericht angehörende wahlberechtigte Richter ist unabhängig davon zur Wahlanfechtung antragsberechtigt, ob er in eigenen Rechten verletzt ist. 3. Bei einer Präsidiumswahl sind Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter nicht wählbar. 4. Von Ausnahmefällen abgesehen gibt es in Wahlanfechtungsverfahren keine Kostenerstattung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 21b Abs. 6 S. 1 § 21b Abs. 6 S. 2 § 21b Abs. 6 S. 4 ;