LAG München - Beschluss vom 16.04.2015
3 Ta 124/15
Normen:
BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; ZPO § 254; ZPO § 478; ZPO § 480; ZPO § 889 Abs. 1; RPflG § 20 Nr. 17;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 163/13

Zuständiges Gericht für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Zwangsvollstreckung aus erfolgreicher Stufenklage

LAG München, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 124/15

DRsp Nr. 2015/9061

Zuständiges Gericht für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Zwangsvollstreckung aus erfolgreicher Stufenklage

Für die Zwangsvollstreckung in Form der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, in der die beklagte Arbeitgeberin nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB durch arbeitsgerichtliches Urteil auf der 2. Stufe einer Stufenklage rechtskräftig verurteilt worden ist, ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht gemäß §§ 889 Abs. 1 ZPO, 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zuständig.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2015 - 27 Ca 163/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; ZPO § 254; ZPO § 478; ZPO § 480; ZPO § 889 Abs. 1; RPflG § 20 Nr. 17;

Gründe:

I.