ArbG Mönchengladbach - 3 (2) Ca 588/05 - 14.03.2005,
Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 173/05
DRsp Nr. 2005/9436
Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1ZPO
»1. Hat nach § 769 Abs. 1ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.«