SG Hamburg - Urteil vom 29.08.2005
S 41 U 452/99
Normen:
SGB VII § 125 Abs. 3 § 128 Abs. 4 S. 3 § 128 Abs. 4 S. 5 § 129 Abs. 1 Nr. 1a § 129 Abs. 3 S. 3 § 129 Abs. 4 Nr. 1 § 131 Abs. 1 § 136 Abs. 1 S. 4 § 218d Abs. 2 ; UVSchVerbG;

Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung, Übernahme in die Zuständigkeit eines kommunalen Unfallversicherungsträgers

SG Hamburg, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen S 41 U 452/99

DRsp Nr. 2008/9231

Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung, Übernahme in die Zuständigkeit eines kommunalen Unfallversicherungsträgers

1. Das SGB VII enthält im Bereich der Überweisungsvorschriften eine planwidrige Regelungslücke. Es regelt die Folgen einer dem Zuständigkeitsrecht widersprechenden Übernahme eines Unternehmens aus der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft in die eines Eigenunfallversicherungsträgers nicht. Die Lücke ist durch analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII zu schließen. 2. Soweit es sich um hinreichend abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten handelt , ist § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII auch auf Unternehmensteile eines Gesamtunternehmens anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: