Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2005 wird aufgehoben, soweit es die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage, die Beigeladene zu verurteilen, ihr das Unternehmen der Klägerin zu überweisen, weil sie für es zuständig sei.
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