BSG - Urteil vom 09.05.2006
B 2 U 34/04 R
Normen:
GG Art. 123 Abs. 1 Art. 129 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 646 ; SGB VII § 122 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 2 § 219 Abs. 1 S. 2 ; UVNG Art. 4 § 11 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 325
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat - L 15 U 40/01 - 11.05.2004,
SG Duisburg, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 46/00

Zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

BSG, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 34/04 R

DRsp Nr. 2006/29853

Zuständiger Unfallversicherungsträger für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist zuständiger Unfallversicherungsträger für die nicht monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 123 Abs. 1 Art. 129 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 646 ; SGB VII § 122 Abs. 1 S. 1 § 122 Abs. 2 § 219 Abs. 1 S. 2 ; UVNG Art. 4 § 11 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin ist.

Die Klägerin, die ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, wurde mit Wirkung zum 1. April 1996 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. Ein an sie am 25. April 1997 abgesandter Aufnahmebescheid der Beklagten ist der Klägerin nach ihren Angaben nicht zugegangen.

Mit Schreiben vom 8. November 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf ein von ihr eingereichtes Gutachten von Prof. Dr. S vom 24. November 1998 die Überweisung an "die zuständige Fachberufgenossenschaft". Dies lehnte die Beklagte ab, weil die Feststellung ihrer Zuständigkeit von Anfang an richtig gewesen sei (Bescheid vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000).