SG Hamburg, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 U 507/01
Zuständiger Unfallversicherungsträger für Müllentsorgungsbetrieb, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, besondere Zuständigkeiten für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand
LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen L 3 U 70/04
DRsp Nr. 2007/20154
Zuständiger Unfallversicherungsträger für Müllentsorgungsbetrieb, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, besondere Zuständigkeiten für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand
1. Für einen Müllentsorgungsbetrieb ist die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen der zuständige Unfallversicherungsträger.2. Die Anfechtungsklage eines Unfallversicherungsträgers gegen den Übernahmebescheid bleibt trotz des Wegfalls des Übernahmeverfahrens nach § 129 Abs. 3SGB VII idF bis 31.12.2004 zulässig und kann um die Klage auf Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers erweitert werden.3. Liegt ein Ausschlusstatbestand gemäß § 139 Abs. 4SGB VII vor. so findet die Übergangsvorschrift des § 218dSGB VII keine Anwendung.4. Auch für in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebene Unternehmen der Kommunen ist § 131 Abs. 1SGB VII anzuwenden, wonach der für das Hauptunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger auch für dessen Neben- und Hilfsunternehmen zuständig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]