LAG Hamm - Beschluss vom 18.03.2015
2 Ta 662/14
Normen:
§ 5 Abs. 1 und 3 ArbGG; § 84 Abs. 1 HGB; § 611 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 358/14

Zuständiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters

LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 662/14

DRsp Nr. 2015/8092

Zuständiger Rechtsweg für Klagen eines selbständigen Handelsvertreters

1. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG enthält nur insofern eine Sonderregelung im Verhältnis zum § 5 Abs. 1 ArbGG, als für (selbständige) Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nur unter den in § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen eröffnet ist. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG ist also im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG lex spezialis setzt aber voraus, dass tatsächlich ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB vorliegt.2. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist dagegen nach den sogenannten "Sic-non-Grundsätzen" zu beurteilen, wenn die als Handelsvertreter im schriftlichen Vertrag bezeichnete Person geltend macht, dass "das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung" nicht aufgelöst worden ist. In diesen Fällen reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht aus, dass das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Vorbringens ankommt. § 5 Abs. 3 S. 1 HGB steht dem nicht entgegen, weil gerade Streit darüber besteht, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Handelsvertreterverhältnis vorliegt.

Tenor