BSG - Urteil vom 12.04.2005
B 2 U 8/04 R
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4 Alt 1 § 136 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 258
NZS 2006, 322
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 15 U 213/01 - 20.01.2004,
SG Münster, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 142/00

Zuständige Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 8/04 R

DRsp Nr. 2005/17910

Zuständige Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Überweisung kann nicht wegen der Unrichtigkeit der erstmaligen Aufnahme des Unternehmens gemäß § 136 Abs. 1 S. 4 Alt 1 SGB VII erfolgen, wenn die Zuständigkeit der die Mitgliedschaft führenden Berufsgenossenschaft bereits auf einer Überweisung des Unternehmens durch eine andere Berufsgenossenschaft beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4 Alt 1 § 136 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege an die beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu überweisen hat.

Die Klägerin ist eine im Jahre 1990 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter der eingetragene Verein (e.V.) Privatärztliche Verrechnungsstelle W. ist. Die Klägerin übernahm mit ihrer Gründung den laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins.