LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2006
L 5 P 1/06
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1 ; VVG § 178b Abs. 4 § 64 Abs. 1 S. 1 § 64 Abs. 1 S. 2 § 64 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 653
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 53/04

Zuschussgewährung durch Pflegekasse für Wohnumfeldverbesserung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen L 5 P 1/06

DRsp Nr. 2007/20422

Zuschussgewährung durch Pflegekasse für Wohnumfeldverbesserung

1. Wurde bereits eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durchgeführt, so setzt eine erneute Zuschussgewährung voraus, dass sich die Pflegesituation objektiv ändert (z.B. Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs eines Behinderten) und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die bei der Durchführung der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren. Eine durch einen Umzug veränderte Wohn- und Versorgungssituation ist relevant, wenn wegen einer objektiven Änderung der Pflegesituation die weitere Sicherstellung der Pflege eine wesentliche Mitursache für den Umzug im Sinne der sozialrechtlichen Kausalitätslehre war. 2. Nach § 64 Abs. 1 S. 1 VVG sind Versicherer und Versicherungsnehmer an die Feststellungen des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder zur Höhe des Schadens grundsätzlich gebunden, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Die Feststellungen des Sachverständigen sind nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, wobei auf den Sachstand und die Erkenntnismittel zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: