I. Streitig ist die Abrechnungsfähigkeit von Kosten für Abformungsmaterial, abnehmbare Hülsen und provisorische Kronen (Praxismaterialkosten) für das 1. Quartal 1989.
Die Beklagte kürzte die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, die für jeden Behandlungsfall (Versorgung mit Zahnersatz) Praxismaterialkosten in unterschiedlicher Höhe zwischen DM 0,75 und DM 40,23 auswiesen, um insgesamt DM 1.121,09, weil diese nach § 85 Abs 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht abrechnungsfähig seien. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, die Regelung des § 85 Abs 2 Satz 5 SGB V schließe nicht die Abrechnung tatsächlich entstandener Materialkosten aus. Der Gesetzeswortlaut ergebe nur, daß hinsichtlich der Material- und Laborkosten keine Pauschalbeträge angesetzt werden dürften.
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