BSG - Urteil vom 16.01.1991
6 RKa 12/90
Normen:
BMV-Z § 9 Abs. 2; Bema; SGB V § 30 Abs. 1, § 85 Abs. 2 S. 5, § 87 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 102
FEVS 42, 170
NJW 1991, 2991
SozR 3-2500 § 85 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Kiel,

Zuschußfähige Kosten des Zahnersatzes

BSG, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 12/90

DRsp Nr. 1998/7865

Zuschußfähige Kosten des Zahnersatzes

1. Die dem Kassenzahnarzt für den einzelnen Patienten nachweislich entstandenen, im einzelnen aufgeschlüsselten und dem Patienten in Rechnung gestellten Kosten für Praxismaterial sind auch zuschußfähige Kosten des Zahnersatzes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 9 Abs. 2; Bema; SGB V § 30 Abs. 1, § 85 Abs. 2 S. 5, § 87 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Abrechnungsfähigkeit von Kosten für Abformungsmaterial, abnehmbare Hülsen und provisorische Kronen (Praxismaterialkosten) für das 1. Quartal 1989.

Die Beklagte kürzte die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, die für jeden Behandlungsfall (Versorgung mit Zahnersatz) Praxismaterialkosten in unterschiedlicher Höhe zwischen DM 0,75 und DM 40,23 auswiesen, um insgesamt DM 1.121,09, weil diese nach § 85 Abs 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht abrechnungsfähig seien. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, die Regelung des § 85 Abs 2 Satz 5 SGB V schließe nicht die Abrechnung tatsächlich entstandener Materialkosten aus. Der Gesetzeswortlaut ergebe nur, daß hinsichtlich der Material- und Laborkosten keine Pauschalbeträge angesetzt werden dürften.