LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2015
L 14 AL 304/11
Normen:
SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 1; KfzHV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 117 Abs. 2; SGB III § 118 S. 1 Nr. 3; SGB III § 127 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; KfzHV § 10 S. 1; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 215/08

Zuschuss zur Beschaffung eines KraftfahrzeugesAngewiesensein auf die Benutzung eines KraftfahrzeugesAntragstellung vor Erwerb eines Kraftfahrzeuges

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen L 14 AL 304/11

DRsp Nr. 2016/2527

Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges Antragstellung vor Erwerb eines Kraftfahrzeuges

1. Ob ein behinderter Mensch auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Einzelfall; die Beurteilung richtet sich dabei nach dem im konkreten Fall zurückzulegenden Weg. 2. Gemäß § 10 Satz 1 KfzHV sollen die Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behindertenbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. 3. Lediglich in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, bei dem ein objektiv unaufschiebbarer berufs- oder funktionsbedingter Bedarf besteht, kann der Antrag noch im Nachhinein gestellt werden, wenn der Antragsteller den Bedarf bereits selbst gedeckt hat. 4. In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist diese nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.