LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2011
5 Sa 464/11
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1; MuSchG § 14 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8164/10

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei erneuter Mutterschutzfrist nach Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 464/11

DRsp Nr. 2011/13870

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei erneuter Mutterschutzfrist nach Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin, die sich im Anschluss an eine Elternzeit in einer neuen Mutterschutzfrist wegen der Geburt eines weiteren Kindes befindet, steht Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG zu. Dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit geruht hat, steht dem nicht entgegen.

Tenor

1)Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2011 - 1 Ca 8164/10 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.850,40 € netto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 20.11.2010 zu zahlen.

2)Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die

Beklagte zu 2/5 und die Klägerin zu 3/5; die Kosten des

Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1; MuSchG § 14 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden muss.

Die am 10.12.1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.12.2001 bei dem Beklagten als Tierärztin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 1.161,01 €.