BAG - Urteil vom 31.08.2005
5 AZR 6/05
Normen:
SGB V § 47 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 232
VersR 2006, 1520
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 602/04

Zuschuss zum Krankengeld - Private Krankenversicherung

BAG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 6/05

DRsp Nr. 2006/29226

Zuschuss zum Krankengeld - Private Krankenversicherung

Normenkette:

SGB V § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflich geregelten Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld.

Der Kläger war vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 2002 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag der Parteien fand auf das Arbeitsverhältnis § 4 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 (RTV) Anwendung. Dieser lautet ua. wie folgt:

"Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall

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2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

2.1 Für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.