Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2005 wird abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2001 sowie der Bescheid vom 5. Mai 2009 werden aufgehoben. Der Bescheid vom 18. August 2006 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2006 einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kosten seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Hermes Krankenkasse/Groupe Mutuel zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig verworfen.
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