LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2019
L 18 AS 1512/18
Normen:
SGB X § 44; SGB II § 27 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 30310/14

Zuschuss zu angemessenen Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und HeizungDarlehensgewährung unter VerwandtenAbgrenzung zu Schenkung und UnterhaltsgewährungKriterien des Fremdvergleichs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 1512/18

DRsp Nr. 2019/8389

Zuschuss zu angemessenen Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung Darlehensgewährung unter Verwandten Abgrenzung zu Schenkung und Unterhaltsgewährung Kriterien des Fremdvergleichs

1. Zur Vermeidung des Missbrauchs von Steuermitteln sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. 2. Die Darlehensgewährung muss von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgegrenzt werden. 3. Ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, muss unter Heranziehung einzelner Kriterien des Fremdvergleichs beurteilt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB II § 27 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen höheren Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013.