LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2018
L 6 AS 2261/14
Normen:
SGB X § 44; SGB II a.F. § 26;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2790/11

Zuschüsse für Beiträge zur privaten Kranken- und PflegeversicherungHilfe eines DrittenKein Anspruchsausschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 2261/14

DRsp Nr. 2018/13280

Zuschüsse für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Hilfe eines Dritten Kein Anspruchsausschluss

Hilfe eines Dritten schließt den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - anstelle des Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder zu Unrecht Hilfe abgelehnt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.09.2014 geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 26.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2011 verurteilt, die Bescheide vom 22.10.2009 und vom 26.02.2010, geändert durch Bescheid vom 30.08.2010, teilweise zurückzunehmen und dem Kläger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung für September 2009 i.H.v. 183,51 EUR und 39,61 EUR, für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2009 i.H.v. 262,16 EUR und 56,59 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2010 i.H.v. 277,40 EUR und 56,83 EUR monatlich unter Anrechnung bereits bewilligter Zuschüsse zu gewähren. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;