BAG - Urteil vom 07.03.1995
3 AZR 282/94
Normen:
BAT § 3 lit. q, § 46, § 70 ; BGB § 139, § 198, § 209, § 222, § 242 ; BeschFG (1985) § 2, § 6 ; BetrAVG § 1 ; EG-Vertrag Art. 119, Art. 177; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 ; Versorgungs-TV § 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG
BAGE 79, 236
BB 1995, 2068
BB 1995, 626, 2217
DB 1995, 2020
EzA § 1 BetrAVG Nr. 9
MDR 1996, 290
NZA 1996, 48
AuA 1996, 135
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 05. November 1992 Bremen - 1 Ca 1212/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 1994 Bremen - 2 Sa 20 + 35/93 -,

Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

BAG, Urteil vom 07.03.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 282/94

DRsp Nr. 1995/10257

Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

»1. § 2 Versorgungs-TV in Verb. mit § 3 Buchst. q BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls insoweit unwirksam, als alle unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind. Im übrigen ist der Versorgungs-TV einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel wirksam. a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne einleuchtende Gründe unterschiedlich behandelt werden. Für die Verletzung des Gleichheitssatzes ist kein Verschulden erforderlich. Entscheidend ist die objektive Sach- und Rechtslage. b) Für den generellen Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine sachlich vertretbaren Gründe (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 71, 29, 38 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 3 c der Gründe). c) Dem Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nur dadurch entsprochen werden, daß auch den unterhälftig beschäftigten Teilzeitkräften für die Vergangenheit die vorenthaltene betriebliche Altersversorgung verschafft wird.