BAG - Urteil vom 26.08.1997
3 AZR 183/96
Normen:
BAT §§ 46, 3 lit. q, r; BGB § 242 ; BetrAVG § 1 Gleichbehandlung; GG Art. 3 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) § 20;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis
BB 1998, 488
DB 1998, 2280
NZA 1998, 265
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 03.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 565/94
LAG Niedersachsen, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 971/95

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Fleischbeschautierärzte

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 183/96

DRsp Nr. 1998/1808

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Fleischbeschautierärzte

»1. Der bis zum 31. März 1979 geltende Ausschluß aller nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte aus der tarifvertraglichen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst war nicht gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). Er trug den für diese Beschäftigungsverhältnisse typischen Besonderheiten angemessen Rechnung. 2. Seit dem 1. April 1979 stellen die Tarifvertragsparteien bei den nicht vollbeschäftigten, innerhalb öffentlicher Schlachthöfe tätigen Fleischbeschautierärzten nicht mehr auf diese Besonderheiten ab, sondern machen die Teilnahme an der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes innerhalb dieser Beschäftigtengruppe allein vom Umfang der jährlichen Arbeitszeit abhängig. Dies ist gleichheitswidrig, soweit mehr als geringfügig beschäftigte Angestellte betroffen sind. 3. Soweit aufgrund der tarifvertraglichen Regelung Angestellte zu Unrecht von der Zusatzversorgung ausgeschlossen worden sind, muß der Arbeitgeber ihnen eine den begünstigten Angestellten entsprechende Zusatzversorgung verschaffen (zu 2. und 3. Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«

Normenkette:

BAT §§ 46, 3 lit. q, r; BGB § 242 ; BetrAVG § 1 Gleichbehandlung; GG Art. 3 Abs. 1 ;