Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.
Die Klägerin ist am 04.01.1943 geboren. Seit 01.10.1970 war sie bei dem beklagten Land als Lektorin im Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft der Universität A-Stadt beschäftigt. Die Parteien schlossen für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis 31.12.1974 drei verschiedene befristete Arbeitsverträge. Durch Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 vereinbarten sie ab dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Klägerin ist mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Rentenalters ausgeschieden.
Im ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 23.11.1970 findet sich in § 3 wörtlich:
"Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 5 bis 14,
Die weiteren befristeten Arbeitsverträge nehmen auf diese Bestimmung Bezug. Im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 lautet § 2 wörtlich:
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