BAG - Urteil vom 18.10.2005
3 AZR 505/04
Normen:
BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt § 35 ; Konsolidierungs-TV für die Beschäftigten der Landeshauptstadt Hannover § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 174
BAGE 116, 143
DB 2006, 1063
NZA 2006, 618
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 211/04

Zusatzversorgung für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - Wahlrecht des Arbeitgebers - Eigenbeteiligung der Versicherten

BAG, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 505/04

DRsp Nr. 2006/7841

Zusatzversorgung für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - Wahlrecht des Arbeitgebers - Eigenbeteiligung der Versicherten

»§ 35 BMT-AW II räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein, wie er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzversorgung erfüllt. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen sieht der Tarifvertrag nur vor, wenn der Arbeitgeber die Gruppenversicherung bei dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU) oder die Versicherung bei einer anderen Versorgungseinrichtung wählt, nicht aber für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse entscheidet.«

Orientierungssätze:1. Nach § 35 Abs. 1 BMT-AW II haben die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung. § 35 Abs. 4 - 6 BMT-AW II räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein. Er kann den Anspruch erfüllen durch Versicherung- bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse (ZVK),- beim Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen - VBLU oder- bei einer anderen Versorgungseinrichtung.