BAG - Urteil vom 21.02.1995
9 AZR 166/94
Normen:
BUrlG §§ 4, 5 ; SchwbG § 47 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 47 SchwbG 1986
BAGE 79, 211
BB 1995, 1410
DB 1995, 479
DStR 1996, 33
EzA § 47 SchwbG 1986 Nr. 4
NJW 1996, 76
NZA 1995, 839
SAE 1996, 416
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 32/93
ArbG Hamburg, vom 05.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 412/92

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

BAG, Urteil vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 166/94

DRsp Nr. 1995/5987

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

»Die gesetzlichen Vorschriften über die Wartezeit und Zwölftelung des Mindesturlaubs nach §§ 4, 5 BUrlG sind auf den zusätzlichen Urlaub eines Schwerbehinderten nach § 47 SchwbG nur im Jahr des Eintritts oder Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.«

Normenkette:

BUrlG §§ 4, 5 ; SchwbG § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1991 noch zusätzlicher Urlaub nach § 47 SchwbG zusteht.

Die Klägerin ist seit Oktober 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 16. August 1991 ist mit Wirkung zum 27. Juni 1991 festgestellt worden, daß die Klägerin schwerbehindert (§ 1 SchwbG) ist. Die Klägerin teilte dies der Beklagten Anfang Oktober 1991 mit und verlangte zugleich die Gewährung von fünf Tagen Zusatzurlaub. Die Beklagte gewährte der Klägerin zu nächst zwei Tage Zusatzurlaub und stellte die Klägerin später - in Vollzug des am 5. Februar 1993 vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleichs - für einen halben Arbeitstag von der Arbeitsverpflichtung frei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr habe der volle fünftägige Zusatzurlaub zugestanden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 2,5 Tage Zusatzurlaub aus dem Jahr 1991 nach dem Schwerbehindertengesetz zu gewähren,

hilfsweise,