Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1991 noch zusätzlicher Urlaub nach §
Die Klägerin ist seit Oktober 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 16. August 1991 ist mit Wirkung zum 27. Juni 1991 festgestellt worden, daß die Klägerin schwerbehindert (§
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr habe der volle fünftägige Zusatzurlaub zugestanden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 2,5 Tage Zusatzurlaub aus dem Jahr 1991 nach dem Schwerbehindertengesetz zu gewähren,
hilfsweise,
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